Unabhängigkeit
Artikel II der Lima-Deklaration betont:
Unabhängigkeit der Obersten Rechnungskontrollbehörden
Oberste Rechnungskontrollbehörden können ihre Aufgabe nur dann objektiv und wirkungsvoll erfüllen, wenn sie von der überprüften Stelle unabhängig gestellt und gegen Einflüsse von außen geschützt sind.
Obwohl eine absolute Unabhängigkeit von Staatsorganen wegen ihrer Einbindung in das Staatsganze unmöglich ist, müssen die Obersten Rechnungskontrollbehörden mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen funktionellen und organisatorischen Unabhängigkeit ausgestattet sein.
Das Bestehen der Obersten Rechnungskontrollbehörden und das erforderliche Maß ihrer Unabhängigkeit soll in der Verfassung festgelegt sein; näheres kann durch einfache Gesetze geregelt werden. Insbesondere muß ein ausreichender Rechtsschutz durch ein Höchstgericht gegen Eingriffe aller Art in die Unabhängigkeit und die Prüfungskompetenz der Obersten Rechnungskontrollbehörden gewährleistet sein.
Unabhängigkeit der Mitglieder und Beamten der Obersten Rechnungskontrollbehörden
Die Unabhängigkeit der Obersten Rechnungskontrollbehörden ist mit der Unabhängigkeit ihrer Mitglieder untrennbar verbunden. Unter Mitgliedern sind jene Personen zu verstehen, die Entscheidungen der Obersten Rechnungskontrollbehörden zu treffen und eigenverantwortlich nach außen zu vertreten haben, also die Mitglieder eines entscheidungsbefugten Kollegiums oder der Leiter einer monokratisch organisierten Obersten Rechnungskontrollbehörde.
Auch die Unabhängigkeit der Mitglieder ist durch die Verfassung zu gewährleisten. Insbesondere darf durch die ebenfalls in der Verfassung festzulegenden Abberufungsmodalitäten die Unabhängigkeit der Mitglieder nicht beeinträchtigt werden. Bestellung und Abberufung der Mitglieder hängen von der verfassungsmäßigen Struktur der einzelnen Staaten ab.
Die Prüfungsbeamten der Obersten Rechnungskontrollbehörden dürfen in ihrer beruflichen Laufbahn keinen Einflüssen der zu prüfenden Stellen ausgesetzt und von diesen nicht abhängig sein.
Finanzielle Unabhängigkeit der Obersten Rechnungskontrollbehörden
Den Obersten Rechnungskontrollbehörden sind die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, welche die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben ermöglichen.
Die Obersten Rechnungskontrollbehörden müssen das Recht haben, die von ihnen für notwendig erachteten finanziellen Mittel bei der das Staatsbudget beschließenden Körperschaft erforderlichenfalls unmittelbar zu beantragen.Die Obersten Rechnungskontrollbehörden sollen befugt sein, über die ihnen in einem eigenen Budgetabschnitt zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel eigenverantwortlich zu verfügen.
Die Unabhängigkeit Oberster Rechnungskontrollbehörden (ORKB) — "Handout"